ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle vertraglichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein „Kampfsportschule Lab’s Art of Boxing“, mit Sitz in Hinterbrühl, ZVR 1469124555 (im Folgenden „Verein“) und dessen Mitgliedern über die Mitgliedschaft, die Nutzung der Vereinsräumlichkeiten zu Vereinszwecken, die Teilnahme am Kampfsportunterricht sowie die Teilnahme an vereinsinternen als auch vereinsexternen Veranstaltungen und Wettkämpfen.
1.2. Die Vereinsräumlichkeiten befinden sich in der Hauptstraße 43/5, 2371 Hinterbrühl, zu deren Betretung und Benutzung das Mitglied berechtigt ist.
1.3. Mitglieder sind jene Personen, die aufgrund einer mit dem Verein abgeschlossenen Mitgliedschaft zur Betretung und Benutzung der Vereinsräumlichkeiten sowie zur Teilnahme am Kampfsportunterricht (im Folgenden „Kurse“) berechtigt sind.
1.4. Diese AGB sind auf der Homepage des Vereins abrufbar: www.artofboxing.at.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Mitgliedschaftsvertrag ist höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Der Mitgliedschaftsvertrag kommt durch die Annahme des vom Mitglied unterzeichneten Mitgliedsantrags seitens des Vereins zustande. Werden zwischen dem Mitglied und dem Verein im Mitgliedsschaftsvertrag einzelvertragliche Regelungen vereinbart, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen, so gehen die im Mitgliedsschaftsvertrag getroffenen Bestimmungen den AGB vor. Die übrigen Regelungen in den AGB, die den einzelvertraglichen Bestimmungen nicht widersprechen, bleiben weiterhin aufrecht.
2.2. Bei Vertragsabschluss ist dem Mitglied eine Kopie des Mitgliedschaftsvertrages zu übergeben.
2.3. Mitgliedschaftsverträge mit Minderjährigen (unter 18 Jahre) können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen werden. Zudem ist eine Bürgschaftserklärung und eine Bank-Einzugsermächtigung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
2.4. Der Verein behält sich das Recht vor, den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrags ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.5. Das Mitglied bestätigt mit Vertragsabschluss, dass es gesund und sportlich geeignet ist, am Training teilzunehmen. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein kann zur Überprüfung der Eignung eine ärztliche Bestätigung verlangen.
3. Leistungsgegenstand und Leistungsumfang
3.1. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem jeweils zwischen dem Verein und dem Mitglied abgeschlossenen Vertrag sowie den angebotenen und gewählten Zusatzleistungen bzw. -paketen.
3.2. Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
4. Nutzung der Vereinsräumlichkeiten
4.1. Zutrittsgewährung
4.1.1. Jedes Mitglied ist zur Betretung und Nutzung der Vereinsräumlichkeiten und dessen Einrichtungen während der Öffnungszeiten gemäß Punkt 5. und nach Maßgabe des Mitgliedschaftsvertrags berechtigt. Der Mitgliedschaftsvertrag berechtigt überdies zur Teilnahme an Kursen.
4.1.2. Jedes Mitglied erhält bei Vertragsschluss eine Zutrittsberechtigung in Form einer Member Card. Die Zutrittsberechtigung ist nicht übertragbar. Jede unbefugte Weitergabe der jeweiligen Zutrittsberechtigung ist untersagt. Jedes Mitglied hat die jeweilige Zutrittsberechtigung sorgfältig zu verwahren. Jeder Verlust sowie jede Beschädigung ist dem Verein unverzüglich zu melden. Die in Verlust geratene bzw. beschädigte Zutrittsberechtigung verliert mit Ausstellung der neuen jeweiligen Zutrittsberechtigung ihre Gültigkeit.
4.1.3. Der Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten ist ausschließlich mit aufrechter Mitgliedschaft und durch Nutzung der jeweiligen Zutrittsberechtigung möglich. Begleitpersonen, insbesondere gesetzlichen Vertretern, ist der Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten bis auf Widerruf gestattet. Die Benutzung der Trainingsgeräte und Trainingsbereiche zu eigenen Trainingszwecken ist den Begleitpersonen untersagt.
4.1.4. Eine Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
4.1.5. Alkoholisierten Mitgliedern sowie Mitgliedern, die unter erkennbaren Einfluss von sonstigen Sucht- oder Betäubungsmitteln stehen, kann der Zutritt für die Dauer der Beeinträchtigung verweigert werden.
4.1.6. Die Mitnahme von Waffen, Einnahme von alkoholischen Getränken, illegalen Suchtund Betäubungsmitteln sowie nicht zugelassener leistungssteigernder Mittel in die/den Räumlichkeiten des Vereins ist untersagt.
4.1.7. Aufgrund von Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- oder Umbauarbeiten kann es vorübergehend zu Einschränkungen kommen. Solange diese Einschränkungen für das Mitglied zumutbar sind, besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.
4.2. Hygienevorschriften
4.2.1. Aus hygienischen Gründen ist die Betretung und Nutzung der Trainingsgeräte und Trainingsbereiche nur mit Sportkleidung und ohne Schuhe gestattet. Das Mitglied hat weiters ein Handtuch mitzuführen.
4.2.2. Die Mitnahme oder der Verzehr von mitgebrachten Speisen ist im Trainingsbereich untersagt.
4.2.3. Sämtliche Bereiche der Vereinsräumlichkeiten sind sauber zu halten bzw. von den Mitgliedern so zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
4.3. Sicherheitsvorschriften
4.3.1. Sämtliche Sportgeräte sowie sämtliches sonstiges Equipment dürfen nur ihrem Verwendungszweck entsprechend verwendet werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich bei Unkenntnis vor Verwendung eines Trainingsgerätes über die Anwendungshinweise und Bedienungsvorschriften zu informieren und diese bei Verwendung der Geräte zu beachten. Bei diesbezüglichen Unklarheiten, insbesondere vor der ersten Bedienung eines Gerätes ist eine Einweisung des anwesenden Trainers oder eines anderen sachkundigen Vereinsmitarbeiters einzuholen.
4.3.2. Sämtliche Einrichtungen, Trainingsgeräte und Trainingsbereiche sind pfleglich und schonend zu behandeln. Boxsäcke, Schlagpolster und anderes Equipment, welches zweckbedingt gröberen Krafteinwirkungen ausgesetzt ist, ist nur zum vom Hersteller intendierten Verwendungszweck bzw nach Anweisung des anwesenden Trainers zu verwenden (Faustschläge, Tritte, Kniestöße, Ellbogenstöße, Takedown Drills, Clinch, Submissions etc).
4.3.3. Jedenfalls unzulässig ist jegliche Art von „Festklammern“ an den an der Decke befestigten bzw auch an freistehenden Boxsäcken, Schlagpolstern uä, sofern dabei beide Füße den Boden verlassen und dadurch das Equipment selbst bzw die Befestigung oder der Ständer des Equipments dem gesamten Körpergewicht des Mitglieds ausgesetzt ist. Davon nicht umfasst ist reguläre Clincharbeit im Muay-Thaioder K1-Stil.
4.3.4. Mitgebrachte Sachen sind ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Ablagekästen zu verstauen und dürfen nicht in den Vereinsräumlichkeiten zurückgelassen werden. Der Verein haftet nicht für das Abhandenkommen von liegen gelassenen Sachen, bei Diebstahl oder Einbruch in Ablagekästen durch andere Mitglieder oder Begleitpersonen.
4.3.5. Das Mitglied hat bei jedem Kurs, insbesondere aber bei Sparrings, einen geeigneten Zahnschutz einzusetzen. Mitglieder, die außerhalb von Kursen eigenständig Trainings in den Vereinsräumlichkeiten verrichten, haben bei gegebener Notwendigkeit auch einen Zahnschutz einzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwei oder mehr Vereinsmitglieder eigenständig Trainings ohne Aufsicht eines Vereinstrainers- oder Mitarbeiters verrichten und sich dieses Training nicht auf risikoarme Kraft-Ausdauer Übungen beschränkt. Allgemein gilt, dass ein Zahnschutz immer dann erforderlich ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kopfbereich eines Mitglieds irgendeiner Art von Gewalteinwirkung ausgesetzt sein könnte. Diese potenzielle Gewalteinwirkung muss dabei nicht zwingend von einem anderen Mitglied ausgehen. Der Verein behält sich vor, Mitglieder ohne Zahnschutz von der Teilnahme an Kursen oder dem eigenständigen Training in den Vereinsräumlichkeiten auszuschließen. Trainer und andere sachkundige Vereinsmitarbeiter haben bei gegebener Notwendigkeit unkundige Mitglieder hinsichtlich der Auswahl des Zahnschutzes zu beraten.
4.3.6. Zur Vermeidung von Handgelenks- bzw Handknochenverletzungen hat das Mitglied für die jeweils ausgeübte Kampfsportart geeignete Stützbandagen („Boxbandagen“) mitzuführen und vor Kursbeginn seine Fäuste damit zu bandagieren. Dasselbe gilt, wenn Mitglieder eigenständig Trainings außerhalb von Kursen in den Vereinsräumlichkeiten verrichten. Vereinsmitarbeiter bzw. Trainer haben unkundige Mitglieder bei der Bandagierung der Hände entsprechend anzuleiten und zu unterstützen. Unkundige Mitglieder haben in diesem Zusammenhang Trainer bzw Vereinsmitarbeiter – rechtzeitig vor Kursbeginn – um Unterstützung zu ersuchen.
4.3.7. Als Alternative zu dem in 4.3.5 und 4.3.6 genannten Ausschluss von der Kursteilnahme oder der Untersagung des eigenständigen Trainings können Trainer oder Vereinsmitarbeiter die betreffenden Mitglieder zu alternativen Übungen anweisen, welche auch ohne Stützbandagen bzw Zahnschutz mit geringerem Risiko durchführbar sind. Die Entscheidung, ob das Mitglied von der Kursteilnahme bzw dem eigenständigen Training ausgeschlossen wird, liegt einzig im Ermessen des Trainers bzw der Vereinsmitarbeiter.
4.3.8. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass die Ausübung von VollkontaktKampfsportarten mit inhärenten gesundheitlichen Risiken verbunden ist.
4.4. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
4.4.1. Jegliche Handlungen, die geeignet sind, ein Risiko bzw eine Gefährdung herbeizuführen, welche/s über das der ausgeübten Kampfsportart immanente Risiko hinausgeht, sind zu unterlassen.
4.4.2. Die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen anderer Mitglieder ist nur nach deren vorheriger Einwilligung zulässig.
4.4.3. Im Falle von Verletzungen anderer Mitglieder ist jedes Mitglied angehalten, zumutbare Hilfeleistungsmaßnahmen zu setzen und Erste Hilfe zu leisten.
4.4.4. Stellt ein Mitglied die Gefährdung und/oder Belästigung anderer Mitglieder trotz zweimaliger Ermahnung durch den Verein oder seine Mitarbeiter nicht ab, so kann dieses – ungeachtet des Rechts den Vertrag gemäß 7.2. aufzulösen – an dem Tag, an dem die Belästigungs- oder Gefährdungshandlung gesetzt wurde, aus den Räumlichkeiten des Vereins verwiesen werden.
4.5. Sonstiges
4.5.1. Das Anbieten sowie die Abhaltung jeglicher selbstständiger Gewerbeausübung im Verein, wie etwa entgeltlicher Coachings, Kurse oder sonstiger kostenpflichtiger Trainingseinheiten bedarf voriger individueller Vereinbarung mit dem Verein.
4.5.2. Der Verein ist nicht verpflichtet, die psychische und physische Eignung eines Mitglieds zu überprüfen. Die gewählte Art, der Umfang und die Intensität des Trainings liegen in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitglieds. Es wird dringend empfohlen, das Training stets nach den individuellen körperlichen Fähigkeiten auszurichten und bei Auftreten von Beschwerden die Übungen abzubrechen und gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen.
4.5.3. Trainer/Coaches des Vereins können fallweise, unverbindlich und ohne hierzu verpflichtet zu sein, ein Beratungsgespräch mit Trainingsempfehlung durchführen. Allfällige Empfehlungen des Vereins und seiner Mitarbeiter spiegeln die subjektive Einschätzung des Coaches wider; die Auswahl des entsprechenden Trainingsprogramms obliegt stets allein dem Mitglied und liegt in dessen eigenen Verantwortungsbereich. Ein Beratungsgespräch kann eine ärztliche oder therapeutische Beratung keinesfalls ersetzen. Auf die Abhaltung eines Beratungsgesprächs besteht kein Rechtsanspruch.
5. Öffnungszeiten und Kurszeiten
5.1. Die Öffnungs- und Kurszeiten werden in den Vereinsräumlichkeiten deutlich sichtbar ausgehängt. Änderungen der Öffnungszeiten sind ausdrücklich vorbehalten.
5.2. Das Ausfallen von regelmäßig angebotenen Kursen bzw eine Änderung von diesbezüglichen Kurszeiten ist den Mitgliedern ehestmöglich mitzuteilen. Das Ausfallen eines geplanten Kurses begründet keinen Ersatzanspruch.
6. Entgelt und Anmeldegebühr
6.1. Beim Vertragsabschluss fällt eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von EUR 50,00 an. Diese Gebühr deckt den administrativen Aufwand bei der Registrierung und Bearbeitung der Mitgliedschaft.
6.2. Das vertraglich vereinbarte Entgelt (Mitgliedsbeitrag) ist jeweils am 1. eines Monats im Vorhinein zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn Sie am Fälligkeitstag veranlasst worden ist. Der Mitgliedsbeitrag kann in den Vereinsräumlichkeiten bar entrichtet werden, wenn ein hierzu befugter Vereinsmitarbeiter anwesend ist.
6.3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verein berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Bei vom Mitglied verschuldeten Zahlungsrückständen (verschuldeter Zahlungsverzug) können darüber hinaus Betreibungskosten – soweit gesetzlich zulässig – geltend gemacht werden, sofern die Kosten zur Einbringung der Rückstände notwendig sowie zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen. Bis zur vollständigen Begleichung offener Mitgliedsbeiträge ist das Mitglied von der Nutzung der Vereinsräumlichkeiten sowie der Teilnahme an Kursen ausgeschlossen.
6.4. Der Mitgliedsbeitrag ist wertgesichert. Als Maß dient der VPI 2020. Eine Anpassung erfolgt bei einer Indexschwankung von mehr als 2 % und ist erstmals nach 12 Monaten Vertragslaufzeit möglich.
7. Vertragsdauer und (vorzeitige) Beendigung des Vertrages
7.1. Die Mindestvertragslaufzeit wird in dem Mitgliedschaftsvertrag festgelegt. Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde, beträgt diese 12 Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit (das bedeutet, dass der Vertrag mit Ablauf des letzten Tages der Mindestvertragslaufzeit endet) gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag jeweils zum Ende eines jeden Kalendermonates gekündigt werden, wobei bei verlängerten Verträgen mit einer Laufzeit von 6 und 12 Monaten die Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Die Kündigung ist vom Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7.2. Der Verein kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und ohne an Kündigungsfristen und -termine gebunden zu sein auflösen, wenn:
7.2.1. das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist und der ausständige Mitgliedsbeitrag trotz einer Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen nicht vollständig entrichtet wird;
7.2.2. das Mitglied wiederholt und trotz zweimaliger erfolgloser Abmahnung erneut gegen die Vorschriften zur Nutzung der Vereinsräumlichkeiten (Punkt 4. dieser AGB) verstößt;
7.2.3. das Mitglied in den Vereinsräumlichkeiten eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, setzt;
7.2.4. das Mitglied aufgrund einer auffallenden schädlichen Neigung oder aufgrund unangemessen aggressiven Verhaltens bzw sonstiger in der Persönlichkeit und dem Verhalten des Mitglieds liegender Auffälligkeiten nicht (mehr) als zur verantwortungsbewussten Ausübung des Kampfsports geeignet anzusehen ist. Der Verein behält sich vor, zur Beurteilung dieser persönlichen Eignung des Mitglieds auch dessen Verhalten außerhalb des Vereins – sofern dieses für den Verein ohne weitere Bemühungen oder Aufwand erkennbar wird – heranzuziehen;
7.2.5. das Mitglied wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Mitglied hat den Verein unverzüglich über eine derartige Verurteilung zu informieren.
7.3. Das Mitglied kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung – auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit – vorübergehend aussetzen, wenn:
7.3.1. das Mitglied nachweislich aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls länger als 30 Tage am Training gehindert wird; oder
7.3.2. das Mitglied nach Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags von ihrer Schwangerschaft erfährt. Die Verhinderung ist durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen. Im Falle der Schwangerschaft ist zur Bescheinigung die Vorlage des Mutter-Kind-Passes oder eines entsprechenden ärztlichen Attests erforderlich.
7.4. Für die Dauer der Aussetzung ist das Mitglied von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Leistungen des Mitgliedschaftsvertrags können vom Mitglied während der Dauer der Aussetzung nicht in Anspruch genommen werden. Nimmt das Mitglied trotz Aussetzung des Vertrages Leistungen des Vereins in Anspruch, kommt es zu keiner Befreiung von der Zahlungspflicht.
7.5. Im Falle der Schwangerschaft endet die Verhinderung 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft.
7.6. Von einer Aussetzung wird der Lauf der Mindestvertragslaufzeit nicht berührt. Das heißt, die nächste Kündigungsmöglichkeit wird durch die Dauer der Aussetzung nicht verschoben.
7.7. Dauert die Verhinderung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls länger als 90 Tage an, kann das Mitglied den Vertrag kündigen, ohne an den Kündigungsverzicht, die Kündigungsfristen und -termine gebunden zu sein.
8. Datenschutz
8.1. Dem Verein sind die Geheimhaltung und der Schutz personenbezogener Daten seiner
Mitglieder wichtig. Die Datenschutzerklärung wird bei Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags ausgehändigt und ist im Eingangsbereich der Vereinsräumlichkeiten ausgehängt.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Das Mitglied hat bei Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags wahrheitsgemäße Angaben über vertragsrelevante persönliche Daten zu machen. Das Mitglied hat dem Verein jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse, Bankverbindung, etc.) unverzüglich bekanntzugeben.
9.2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der AGB im Übrigen unberührt.
9.3. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Vertragssprache ist Deutsch.
9.4. Gegenüber Mitgliedern, die in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht in Österreich beschäftigt sind sowie gegenüber Unternehmern ist jenes Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Vereins liegt.